Familien- und Krankenpflege e.V.
Herne

Satzung

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Satzung

Satzung des Vereins Familien- und Krankenpflege e.V. Herne Neufassung vom 31. Oktober 2019

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Familien- und Krankenpflege e.V. Herne. Er hat seinen Sitz in Herne.

§2
Zweck

Der Verein ist von Mitgliedern und Pfarrern der Christengemeinschaft begründet worden. Er verantwortet seine Arbeit rechtlich und wirtschaftlich selbst und versteht sie als Erfüllung des christlichen Auftrags und der Nächstenliebe ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.
Er hat insbesondere die Aufgabe, im Stadtgebiet von Herne und über dieses Gebiet hinaus, ambulante und teilstationäre Kranken- und Altenpflege, Sozialpädagogische Jugend- und Familienhilfe, niederschwellige und weitere im Handlungsportfolio eines freien Wohlfahrtsträgers zu findende Leistungen zu übernehmen.
Die Mitgliederversammlung kann auch andere Aufgaben als die oben genannten beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
Der Verein ist zur Erfüllung der Zwecke auch dazu berechtigt Gesellschaften zu gründen bzw. sich an solchen zu beteiligen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist als Mitglied dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V. angeschlossen. Er kann sich weiteren Verbänden anschließen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen den Mitgliedern keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4
Mitglieder

Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins aktiv unterstützen.

Mitarbeiter sollen in der Regel nicht Mitglieder des Vereins werden.

Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über ihn entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a)Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  2. b)Tod,
  3. c)Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstößt. In diesem Fall muss dem Mitglied vor Beschlussfassung zum Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedbeitrag erheben. Näheres regelt dann eine Beitragsordnung.

§5
Geschäftsjahr

Der Verein beginn zu existieren am 01.03.1975, das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.12.1975. Die weiteren Geschäftsjahre fallen mit den Kalenderjahren zusammen.

§6
Organe

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

 

§7
Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus drei bis sieben Personen zusammen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 Personen, so ist binnen 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des/der unbesetzten Vorstandspositionen einzuberufen.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht an einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB überträgt und in das Vereinsregister eintragen lässt. Geschäftsführer können nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Vorstand kann jedes Geschäft jederzeit wieder an sich ziehen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Dringliche Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. Auch hierbei werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst. Solche Beschlüsse sind zu protokollieren.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben gem. § 670 BGB gegenüber dem Verein einen Anspruch auf den Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§8
Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung ausschließlich an die Email-Adresse zu senden.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand verlangt. In diesem Falle muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Juristische Personen als Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen in dem Fall der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem gewählten Sitzungsleiter geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Versammlungsleiter und mindestens einem Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Geschäfts- und Lageberichtes.
b) Entgegennahme des Finanzberichtes.
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlüsse über Erweiterung der Aufgaben, Satzungsänderungen und Aufhebung oder Auflösung des Vereins zu fassen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

§10
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen dann zu bezeichnenden Schwesterverein oder den Dachverein der Familien- und Krankenpflege e.V..

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44649 Herne