Familien- und Krankenpflege e.V.
Herne

Satzung

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Satzung

Satzung des Vereins Familien- und Krankenpflege e.V. Herne

Neufassung vom 31. Oktober 2019
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Familien- und Krankenpflege e.V. Herne. Er hat seinen
Sitz in Herne.
§ 2
Zweck
Der Verein ist von Mitgliedern und Pfarrern der Christengemeinschaft begründet
worden. Er verantwortet seine Arbeit rechtlich und wirtschaftlich selbst und versteht
sie als Erfüllung des christlichen Auftrags und der Nächstenliebe ohne konfessionelle
und parteipolitische Bindung.
Er hat insbesondere die Aufgabe, im Stadtgebiet von Herne und über dieses Gebiet
hinaus, ambulante und teilstationäre Kranken- und Altenpflege, Sozialpädagogische
Jugend- und Familienhilfe, niederschwellige und weitere im Handlungsportfolio eines
freien Wohlfahrtsträgers zu findende Leistungen zu übernehmen.
Die Mitgliederversammlung kann auch andere Aufgaben als die oben genannten
beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung handelt.
Der Verein ist zur Erfüllung der Zwecke auch dazu berechtigt Gesellschaften zu
gründen bzw. sich an solchen zu beteiligen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist als Mitglied dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband NRW e.V. angeschlossen. Er kann sich weiteren Verbänden
anschließen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen den Mitgliedern keine
Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins zu. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden, die den
Zweck des Vereins aktiv unterstützen.
Mitarbeiter sollen in der Regel nicht Mitglieder des Vereins werden.
Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich an den Vorstand des
Vereins zu richten, der über ihn entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) Tod,
c) Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins in
erheblichem Maße verstößt. In diesem Fall muss dem Mitglied vor
Beschlussfassung zum Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedbeitrag erheben. Näheres regelt dann
eine Beitragsordnung.
§ 5
Geschäftsjahr
Der Verein beginn zu existieren am 01.03.1975, das erste Geschäftsjahr geht bis zum
31.12.1975. Die weiteren Geschäftsjahre fallen mit den Kalenderjahren zusammen.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus drei bis sieben Personen zusammen, die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Sinkt die Zahl
der Vorstandsmitglieder unter 3 Personen, so ist binnen 3 Monaten eine
Mitgliederversammlung zur Neuwahl des/der unbesetzten Vorstandspositionen
einzuberufen.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht an einen
oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter gem. § 30 BGB überträgt und
in das Vereinsregister eintragen lässt. Geschäftsführer können nicht Mitglied des
Vorstands sein. Der Vorstand kann jedes Geschäft jederzeit wieder an sich ziehen. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Dringliche Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. Auch
hierbei werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst. Solche Beschlüsse sind zu
protokollieren.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben gem. § 670 BGB gegenüber dem Verein
einen Anspruch auf den Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die
Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens
zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitglieds benannt – die
schriftliche Einladung ausschließlich an die Email-Adresse zu senden.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand verlangt. In
diesem Falle muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Juristische Personen als Mitglieder haben jeweils eine Stimme in der
Mitgliederversammlung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen in dem Fall der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem gewählten Sitzungsleiter
geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem
Versammlungsleiter und mindestens einem Vorstand und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Geschäfts- und
Lageberichtes.
b) Entgegennahme des Finanzberichtes.
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlüsse über Erweiterung der Aufgaben, Satzungsänderungen und
Aufhebung oder Auflösung des Vereins zu fassen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen dann zu bezeichnenden
Schwesterverein oder den Dachverein der Familien- und Krankenpflege e.V..

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Familien- & Krankenflege e.V. Herne
Freisenstraße 4-6
44649 Herne